Wissenswertes über Kfz-Gutachten in Düsseldorf
DGI Kfz-Gutachter während einer Beweissicherung in Düsseldorf
Fotos zur Beweissicherung eines Autounfalls in Hilden

Wissenswertes nach einem Unfall - unser Kfz Gutachter erklärt

Herzlich willkommen auf unserer Seite „Wissenwertes“. Hier finden Sie kurze, präzise Erklärungen für Fachbegriffe aus dem Bereich Kfz-Gutachten und verwandten Bereichen. Unser Ziel ist es, Ihnen eine verständliche und zugängliche Ressource zu bieten, damit Sie besser verstehen können, worum es in der Welt der Gutachten und Fahrzeugbewertung geht.

Unsere kompakten Erklärungen sind darauf ausgerichtet, komplexe Konzepte einfach und klar darzustellen. Wir verstehen, dass Fachbegriffe oft Verwirrung stiften können, daher haben wir diese Ressource entwickelt, um Ihnen Klarheit zu verschaffen. Egal, ob Sie gerade in die Materie eintauchen oder Ihr Wissen vertiefen möchten, unsere „Wissenwertes“-Seite bietet Ihnen eine schnelle und informative Lösung.

Wir aktualisieren regelmäßig unsere Erklärungen, um sicherzustellen, dass Sie stets auf dem neuesten Stand sind. Wenn Sie einen bestimmten Begriff vermissen oder weitere Informationen benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Ihre Wissensvermittlung ist uns wichtig, und wir sind hier, um Ihnen dabei zu helfen, die Welt der Kfz-Gutachten besser zu verstehen.

Kfz-Gutachten: Häufig gestellte Fragen

  • Abzüge für Wertverbesserungen

    Gemäß Paragraf 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist die Pflicht der Versicherung des Unfallverursachers, die wirtschaftliche Situation des Geschädigten vor dem Schadensereignis wiederherzustellen. Der Geschädigte darf durch die Entschädigung weder besser noch schlechter gestellt werden als vor dem Schaden.

    Wenn bei der Reparatur eines Unfallfahrzeugs währenddessen ein Altschaden behoben wird, kann dies zu einer Wertverbesserung führen. Diese Wertverbesserung muss im Gutachten berücksichtigt werden, um eine ungerechtfertigte Bereicherung des Geschädigten zu verhindern. Das bedeutet, dass die Reparatur nach einem Unfallschaden den Wert des Fahrzeugs im Vergleich zur Situation vor dem Schaden nicht steigern darf.

    Wenn also im Rahmen der Reparatur verschlissene Teile wie beispielsweise abgenutzte Reifen ausgetauscht werden, muss diese Wertverbesserung in Abzug gebracht werden. Allerdings können nur nachweisbare Wertverbesserungen berücksichtigt werden, und die genaue Höhe des Abzugs wird vom Kfz-Gutachter festgelegt.

  • Abzüge für "Neu für Alt"

    Abzüge für „Neu für Alt“ gelten in der Regel bei der Abwicklung von Kaskoschadenfällen, wie sie in Abschnitt 2.5.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) geregelt sind. Diese Abzüge werden vorgenommen, wenn:

    Bei einer Reparatur oder Instandsetzung Altteile durch Neuteile ersetzt werden, oder

    Bei einem Fahrzeug entweder im Ganzen oder in Teilbereichen eine neue Lackierung durchgeführt wird.

    Für Krafträder, Personenkraftwagen und Omnibusse dürfen diese Abzüge auf Reifen, Lackierung oder Batterie nur bis zum Ende des vierten Jahres nach der Erstzulassung vorgenommen werden. Bei anderen Fahrzeugen gilt diese Beschränkung bis zum Ende des dritten Jahres nach der Erstzulassung.

  • Bagatellschaden

    Ein Bagatellschaden bezieht sich auf einen Unfallschaden, der derzeit einen Betrag von 750 € nicht überschreitet. Wenn die Schadenshöhe unterhalb dieser Bagatellgrenze liegt, hat der Geschädigte das Recht, einen unabhängigen KFZ-Gutachter zu beauftragen, und die Kosten dafür werden von der gegnerischen Versicherung übernommen. Andernfalls werden die Kosten für das Gutachten nicht erstattet.

    In der Regel sollte ein Bagatellschaden eindeutig erkennbar sein. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt ein Schaden als Bagatellschaden, wenn nur oberflächliche Lackschäden vorliegen (vgl. BGH WM 1987, 137 [unter II 2 b]; BGH WM 1982, 511; vgl. auch BGH NJW 1967, 1222; BGH DS 2008, 104, 106) und keine weiteren Blechschäden vorhanden sind und weitere Folgeschäden ausgeschlossen werden können (BGH DS 2008, 104, 106). Die Möglichkeit, ob ein Fahrzeughalter einen KFZ-Sachverständigen zur Begutachtung bestellen kann, hängt davon ab, ob für ihn zweifelsfrei erkennbar war, dass der vorliegende Schaden rein oberflächlich war, nur die Lackierung betraf und die Bagatellgrenze nicht überschritten wurde. Laut ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa: BGHZ 160, 377, 383; BGH VersR 2006, 986, 987; BGH VersR 2007, 516, 517; BGH VersR 2008, 235, 237) hängt dies von der Kenntnis des geschädigten Kfz-Halters ab und wie der Schaden sich für ihn als technischen Laien darstellt (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 1988, 1333 = VersR 1989, 191).

    Auch vermeintlich kleine äußerliche Schäden können zu hohen Reparaturkosten führen, die für einen Laien nicht erkennbar sind. Daher vertreten bereits verschiedene Amtsgerichte die Auffassung, dass dem Geschädigten das Recht auf einen Sachverständigen nicht abgesprochen werden kann (AG Bochum VAR 1980, 374; AG Freiburg VersR 1987, 1103 L; AG Köln VersR 1988, 1251; AG Lingen SP 1999, 178; AG München VersR 1999, 332, BGH NJW 2005, 356).

    Ihr Vorteil: Wir bieten kostenlose Beratung und Schadensbesichtigung vor Ort an und informieren Sie darüber, ob es sich um einen Bagatellschaden handelt oder ob ein KFZ-Gutachten erforderlich ist. Wenn der Schaden tatsächlich unterhalb der Bagatellgrenze (ca. 750,- €) liegt, übernimmt die regulierende Versicherung in der Regel keine Kosten für ein KFZ-Gutachten. In solchen Fällen bieten wir Ihnen jedoch die Möglichkeit zur Erstellung eines kostengünstigen Kurzgutachtens an.

  • Bagatellschadengrenze

    Schäden in der Haftpflichtversicherung, die unter 750 Euro liegen, werden als Bagatellschäden bezeichnet. In solchen Fällen werden die Kosten für ein ausführliches Kfz-Gutachten in der Regel nicht erstattet.

    Die genaue Höhe des Schadens korrekt zu bestimmen, kann ohne fachkundige Hilfe problematisch sein. Aus diesem Grund empfehlen wir, auch in solchen Fällen einen Unfallgutachter hinzuzuziehen, um den Schaden professionell bewerten zu lassen. Wenn der Gutachter den Unfallschaden als Bagatellschaden identifiziert, wird er ein kostengünstiges Kurzgutachten erstellen.

  • Beilackierung

    Der Begriff „Beilackierung“ bezieht sich auf eine teilweise Lackierung von Kfz-Teilen, bei der der neu aufgetragene Lack im Bereich des Schadens sanft in den nicht beschädigten Lackbereich übergeht.

    Die Anpassung des Farbtons stellt oft eine besondere Herausforderung dar. Die Notwendigkeit einer Farbanpassung oder die Unmöglichkeit einer solchen wird bei der Erstellung eines KFZ-Gutachtens berücksichtigt und vom KFZ-Sachverständigen individuell dokumentiert.

  • Ersatzteilaufschlag

    In vielen Fachwerkstätten wird zusätzlich zur unverbindlichen Preisempfehlung der Hersteller ein Ersatzteilaufschlag berechnet. Dieser Aufschlag wird oft mit den Kosten für die Beschaffung und Lagerung von Ersatzteilen gerechtfertigt. In der Regel belaufen sich Ersatzteilaufschläge auf etwa 10 bis 15 Prozent.

  • Fiktive Abrechnung

    Gemäß § 249 BGB hat der Geschädigte das Recht zu entscheiden, ob er sein Fahrzeug reparieren lassen möchte oder nicht. Er kann sich alternativ dafür entscheiden, die ermittelten Reparaturkosten auszahlen zu lassen. Dies wird als fiktive Abrechnung bezeichnet. Falls die ermittelten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen, wird bei einer fiktiven Abrechnung der Restwert von diesem Betrag abgezogen. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung entspricht somit der Entschädigungsbetrag dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.

    Der Kfz-Gutachter ermittelt den Wert des Fahrzeugs auf dem allgemeinen und regionalen Markt. Der Geschädigte hat dann die Möglichkeit, sein beschädigtes Fahrzeug zu diesem Preis zu verkaufen. Er ist nur verpflichtet, ein höheres Restwertangebot der Versicherung anzunehmen, wenn er das Fahrzeug noch nicht verkauft hat. Dies wurde in den Urteilen des BGH vom 06.04.1993 (Aktenzeichen VI ZR 181/92) und vom 30.11.1999 (Aktenzeichen VI ZR 219/98) klargestellt.

    Hinweise zur Steuerangabe und zum Wiederbeschaffungswert:

    Falls die Vergleichsfahrzeuge desselben Typs und Alters, die für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts herangezogen werden, typischerweise regelbesteuert angeboten werden, muss auch der Wiederbeschaffungswert die auszuweisende Mehrwertsteuer enthalten. Bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG erfolgt bei den Vergleichsfahrzeugen, die im Handel angeboten werden, kein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer, da sie im Bruttokaufpreis enthalten ist. Daher muss sie geschätzt werden.

    Fahrzeuge, die aufgrund ihres Zustands und Alters in der Regel nicht mehr im seriösen Kfz-Handel, sondern nur noch auf dem sogenannten Privatmarkt erhältlich sind, unterliegen normalerweise nicht der Mehrwertsteuer.

  • Fiktiver unechter Totalschaden:

    Ein fiktiver unechter Totalschaden tritt auf, wenn der Fahrzeughalter trotz der Möglichkeit zur Reparatur (d.h., die Reparaturkosten sind niedriger als der Wert des Fahrzeugs im wiederaufbereiteten Zustand) sich entscheidet, das beschädigte Fahrzeug nicht instand setzen zu lassen. Stattdessen erfolgt die Abrechnung auf Grundlage eines Totalschadens, wobei der Wert des Fahrzeugs im wiederaufbereiteten Zustand um den Restwert reduziert wird.

    Diese Abrechnungsmethode ist anwendbar, wenn die Kosten für die Reparatur und gegebenenfalls den Wertverlust (auch als „Wiederherstellungsaufwand“ bezeichnet) insgesamt höher sind als der Wert des Fahrzeugs im wiederaufbereiteten Zustand abzüglich des Restwerts (auch als „Wiederbeschaffungsaufwand“ bezeichnet). In diesem Fall spricht man von einem ausreichenden Restwert. Die Versicherung, die die Leistungen erbringt, hat die Freiheit, die kostengünstigste Option zu wählen.

  • Haftpflichtschaden

    Haftpflichtschaden die Verpflichtung für den Verursacher, den durch den Unfall erlittenen Schaden des Geschädigten zu ersetzen. Dieser Schadenersatz muss so gestaltet sein, dass der Geschädigte keine Nachteile aufgrund des Unfalls erleidet.

    Bei einem Haftpflichtschaden tritt die Haftpflichtversicherung des Verursachers ein, um den verursachten Schaden zu begleichen. Der Geschädigte muss seine Schadensersatzansprüche gegenüber dieser Versicherung geltend machen, sei es außergerichtlich oder vor Gericht.

    Im Gegensatz dazu kommt die Kaskoversicherung zum Tragen, wenn es um Ansprüche des Versicherungsnehmers für Schäden an seinem eigenen Fahrzeug gemäß den vertraglichen Bedingungen geht.

  • HIS "Hinweis- und Informationssystem der Versicheungswirtschaft"

    Die HIS-Datei steht für das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) und dient als Warn- und Hinweisdatenbank für Versicherungsunternehmen, die vom Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) organisiert wird. Oft wird sie auch als „Schwarze Liste“ bezeichnet. In dieser Datenbank sind Informationen über Versicherungsnehmer gespeichert, die ein höheres Risiko darstellen. Seit September 2010 haben Verbraucher die Möglichkeit, einmal jährlich kostenlos ihre eigenen Daten abzufragen, und wir unterstützen Sie gerne bei der Antragsstellung für Ihre Selbstauskunft.

    Die Vorteile für Sie sind:

    Leistungsverweigerung aufgrund vergessener Vorschäden wird durch die HIS-Datei erschwert. Wenn ein Fahrzeughalter beispielsweise vergisst, seiner Versicherung einen Vorschaden zu melden, kann die Versicherung die Schadensübernahme ablehnen, da angenommen wird, dass die vorherige Schadensregulierung nicht für Reparaturen verwendet wurde. Wenn der Fahrzeughalter jedoch unmittelbar nach einem Unfall die Selbstauskunft aus der HIS-Datei anfordert – dies übernimmt in der Regel ein KFZ-Sachverständiger oder Anwalt für Sie -, kann auf die unterschiedlichen Bearbeitungszeiten bei der Informationsbeschaffung hingewiesen werden. Durch die Beantragung der Selbstauskunft signalisiert der Versicherungsnehmer, dass keine Informationen verschwiegen werden sollten.

    Die HIS-Datei kann Ihnen auch beim Kauf eines Gebrauchtwagens helfen. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens ist verpflichtet, alle Schäden am Fahrzeug dem Käufer mitzuteilen. Wenn der Vertrag also besagt, dass es sich um ein unfallfreies Gebrauchtfahrzeug handelt, hat der Käufer die Möglichkeit, diese Angaben mit der HIS-Selbstauskunft zu überprüfen. Wenn falsche Angaben gemacht wurden, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz geltend machen.

  • Integritätsinteresse

    Im Grunde gilt im Schadensersatzrecht das Wirtschaftlichkeitsprinzip, was bedeutet, dass ein geschädigter Fahrzeugeigentümer die kostengünstigste Methode zur Schadensregulierung wählen sollte.

    Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn ein besonderes Interesse daran besteht, das Fahrzeug in seinem ursprünglichen Zustand wiederherzustellen (das sogenannte „Integritätsinteresse“), kann der geschädigte KFZ-Eigentümer Reparaturkosten bis zu 30 Prozent über dem Wert des Fahrzeugs im wiederaufbereiteten Zustand geltend machen.

    Die Reparatur muss fachgerecht und gemäß dem im Schadensgutachten eines KFZ-Sachverständigen beschriebenen Umfang und Kostenrahmen durchgeführt werden. Wenn die Reparaturkosten 130 Prozent des Werts des Fahrzeugs im wiederaufbereiteten Zustand übersteigen, wird die Reparatur als wirtschaftlich unvernünftig angesehen.

    Folglich wird der Integritätszuschlag dem Geschädigten nur dann gewährt, wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird. Der Geschädigte muss sein Interesse an der Erhaltung des Fahrzeugs und nicht nur an seiner Mobilität zeigen. Die Rechtsprechung hat daher eine Frist von sechs Monaten nach dem Unfall festgelegt (nur bei fiktiver Abrechnung), innerhalb derer dieses Interesse nachgewiesen werden muss. Bei Abrechnung anhand von Reparaturkosten ist der KFZ-Eigentümer nicht an diese Sechsmonatsfrist gebunden.

  • Kaskoschaden

    Ein Kaskoschaden tritt auf, wenn der Versicherungsnehmer Schäden an seinem eigenen Fahrzeug aufgrund eines selbstverschuldeten Unfalls hat, und er für solche Fälle eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat. Gemäß den Versicherungsbedingungen wird dieser Schaden dann von der Kaskoversicherung ersetzt. Im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung handelt es sich bei der Kaskoversicherung nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung, sondern um eine freiwillige Zusatzversicherung. Die Kosten für die Schadensregulierung werden in der Regel geteilt, wobei der Versicherungsnehmer je nach vertraglich vereinbarter Selbstbeteiligung einen Teil des Schadens selbst trägt.

  • Kosten der Reparaturbestätigung

    Die Kosten für die Erstellung einer Reparaturbestätigung und die Nachbesichtigung durch einen KFZ-Sachverständigen, wenn der Geschädigte eine Nutzungsausfallentschädigung beansprucht und einen Schadensgutachter beauftragt, sind unmittelbare Folgen des Unfallgeschehens. Diese Kosten müssen vom Verursacher oder seiner Kfz-Haftpflichtversicherung erstattet werden.

    Jeder Fahrzeughalter hat die Wahl, sein Fahrzeug entweder in einer Fachwerkstatt oder privat reparieren zu lassen. Selbst wenn der Geschädigte den Schaden selbst repariert, kann er den Preis einer Fachwerkstatt fordern. Allerdings kann im Rahmen der Schadensgeringhaltungspflicht auf preisgünstigere unabhängige Werkstätten verwiesen werden, sofern dies für den Geschädigten zumutbar ist.

    Für die Schadensregulierung ist in der Regel ein Schadengutachten erforderlich, das von einem Kfz-Sachverständigen erstellt wurde und alle Kosten für die Reparatur umfasst. Nach der Reparatur können Fotos des reparierten Fahrzeugs als Nachweis dienen. Es ist auch sinnvoll, das Fahrzeug vom bereits beauftragten Gutachter bestätigen zu lassen.

    Versicherungen verlangen oft die Vorlage der Reparaturrechnung der Werkstatt. Dies ist jedoch nicht notwendig, wenn ein Schadensgutachten vorgelegt wird, da dies nicht verpflichtend ist und dem Geschädigten überlassen bleibt, ob und wann er das Fahrzeug reparieren lässt oder es selbst repariert. Wenn das Fahrzeug zu einem geringeren Preis in einer Werkstatt repariert wird, der unter den im Gutachten festgelegten Kosten liegt, oder wenn der Geschädigte die Reparatur selbst durchführt, profitiert allein der Geschädigte von den Einsparungen. Die gegnerische Versicherung kann also nicht die Vorlage der Reparaturrechnung verlangen.

  • Mietwagen bzw. Ersatzfahrzeug

    Bei einem Haftpflichtschaden hat der Geschädigte Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug für die Zeit der Reparatur, und im Fall eines Totalschadens gilt dies für die Dauer der Wiederbeschaffung des Fahrzeugs. Dies schließt eventuelle Vorlaufzeiten ein, vorausgesetzt, der Geschädigte stellt keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

  • Nachbesichtigungsrecht

    Es kommt vor, dass einige Kfz-Haftpflichtversicherer eine Nachbesichtigung des Unfallfahrzeugs verlangen und dies zur Bedingung für die Auszahlung der Schadenersatzleistung machen. Rechtlich gesehen ist dieses Vorgehen nicht korrekt und widerspricht den geltenden Gesetzen.

    Ein Nachbesichtigungsrecht besteht nur, wenn es einen begründeten Verdacht auf betrügerische Ansprüche in Bezug auf Unfallschäden gibt oder wenn behauptet wird, dass Vorschäden absichtlich verschwiegen wurden. Selbst in diesen Fällen darf die Schadensersatzzahlung nicht bis zur Nachbesichtigung zurückgehalten werden, und der Geschädigte hat das Recht, anhand des Schadensgutachtens abzurechnen.

    Der Geschädigte ist auch nicht verpflichtet, der Versicherung eine Nachbesichtigung des Unfallschadens durch einen eigenen Sachverständigen zu ermöglichen. Für die Schadensregulierung ist es ausreichend, wenn der Geschädigte ein KFZ-Gutachten von einem anerkannten KFZ-Sachverständigen vorlegt.

  • Neuwagenersatz

    Im Falle eines nicht selbst verursachten Unfalls, bei dem ein neuwertiges Fahrzeug beschädigt wird, kann der Geschädigte unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf einen Neuwagenersatz haben. Nach der aktuellen Rechtsprechung wird ein Neuwagenersatz in Betracht gezogen, wenn das betroffene Fahrzeug erst vor maximal einem Monat erstmalig zugelassen wurde und weniger als 1000 Kilometer zurückgelegt hat. Voraussetzung für einen Neuwagenersatz ist zudem, dass eine erhebliche Schädigung des Fahrzeugs vorliegt.

  • Notreparatur

    Eine Notreparatur kann notwendig sein, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit eines Unfallfahrzeugs wiederherzustellen und gleichzeitig die Kosten für Nutzungsausfall und Mietwagen zu begrenzen. Die Kosten für diese dringend erforderliche Reparatur werden von der Haftpflichtversicherung des Verursachers des Unfalls übernommen, unter der Voraussetzung, dass die Schadensminderungspflicht beachtet wird.

  • Nutzungsausfalltabelle

    In der Nutzungsausfalltabelle, die auch als Sanden-Danner-Küppersbusch oder Schwacke-Liste bekannt ist, findet man die festgelegten Beträge für die Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung.

    Die Tabelle unterteilt verschiedene Fahrzeuge in elf Gruppen, basierend auf Typ, Größe, Alter und Ausstattung. Die Nutzungsausfallentschädigung kann pro Tag zwischen 23 und 175 Euro variieren, je nachdem, zu welcher Gruppe das Fahrzeug gehört.

    Für Motorräder gibt es eine eigene spezielle Tabelle.

  • Nutzungsausfallentschädigung

    Wenn ein Geschädigter auf die Nutzung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet, hat er Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Diese Entschädigung wird gewährt, wenn das eigene Fahrzeug aufgrund eines Unfalls so schwer beschädigt ist, dass es nicht mehr einsatzfähig ist und der Geschädigte während der Reparatur oder der Wiederbeschaffungsdauer auf ein Auto angewiesen ist oder öffentliche Verkehrsmittel nutzen muss.

    Die Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung erfolgt durch den Verursacher des Unfalls. Um Anspruch darauf zu haben, muss der Geschädigte nachweisen können, dass er den Willen und die Möglichkeit zur Nutzung eines Fahrzeugs hat. Ein Nutzungswille kann beispielsweise durch die Nutzung des Autos für den Weg zur Arbeit oder den Transport von Kindern zur Schule belegt werden. Eine Nutzungsmöglichkeit besteht jedoch nicht, wenn der Geschädigte aufgrund des Unfalls im Krankenhaus liegt und das Fahrzeug nicht bedienen kann.

    Es gibt Ausnahmen für Fahrzeuge, die gemeinsam von einem Partner oder einem Familienmitglied genutzt werden. Für Fahrzeuge, die im Alltag verzichtbar sind, wie Quads, wird in der Regel keine Nutzungsausfallentschädigung gezahlt. Die Höhe der Entschädigung wird anhand der Nutzungsausfalltabelle berechnet.

  • Opfergrenzenregelung 130% (30 % des Integritätszuschlags)

    Die Opfergrenzenregelung von 130%, was 30% des Integritätszuschlags ausmacht, gilt bei einem Haftpflichtschaden und ermöglicht die Reparatur eines Fahrzeugs, das als wirtschaftlicher Totalschaden angesehen wird, unter bestimmten Bedingungen:

    Die prognostizierten Reparaturkosten, einschließlich einer eventuellen merkantilen Wertminderung (also des Reparaturaufwands), dürfen nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs betragen.

    Die Reparatur muss fachgerecht und in vollem Umfang durchgeführt werden. Das bedeutet, dass das Fahrzeug zur Reparatur gebracht werden muss und die Reparatur den Vorgaben des Schadengutachtens entsprechen muss.

    Der Geschädigte muss das Fahrzeug weiterhin nutzen (gemäß der Rechtsprechung des BGH im Regelfall mindestens 6 Monate lang). Dies zeigt das Interesse des Geschädigten an der vollständigen Instandsetzung des Fahrzeugs.

  • Nutzungsausfall

    Wenn ein Geschädigter während der Reparatur seines nicht selbst verschuldeten Unfallfahrzeugs kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat er gemäß § 249 Abs. 2 BGB Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung hängt von der Dauer der Reparatur und der Fahrzeugklasse ab. Diese Informationen sind in der Regel im Schadensgutachten angegeben. Die jeweiligen Tagessätze für die Nutzungsausfallentschädigung können in den Tabellen wie „Sanden, Danne, Küppersbusch“ nachgeschlagen werden, um die entsprechende Geldentschädigung für den Nutzungsausfall zu ermitteln.

  • Reparaturdauer

    Die Angabe der Reparaturdauer hat Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Nutzungsausfallentschädigung und bestimmt den Zeitraum, in dem ein Mietfahrzeug erforderlich ist. Die Reparaturdauer wird in Kalendertagen angegeben und berücksichtigt den geschätzten Zeitraum, der für die fachgerechte Reparatur des Unfallschadens benötigt wird. Bei dieser Berechnung geht man von einer durchgehenden Reparatur ohne Verzögerungen oder Unterbrechungen aus. Eventuelle Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Ersatzteilen sowie Wartezeiten oder zusätzliche Kosten für Arbeiten an Wochenenden oder Feiertagen werden nicht berücksichtigt.

  • Reparaturdurchführung

    Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte das Recht, die Reparatur in einer Vertragswerkstatt durchführen zu lassen. Alternativ besteht die Möglichkeit, eine Ausgleichszahlung in Höhe der Stundensätze für die anfallenden Reparaturarbeiten zu erhalten.

  • Reparaturschaden

    Ein Reparaturschaden liegt vor, wenn das beschädigte Fahrzeug durch Reparatur in seinen Zustand vor dem Schadensereignis versetzt werden kann. Die Reparaturkosten müssen in diesem Fall niedriger sein als die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs und seinem Restwert.

    Wenn die Reparaturkosten höher sind als die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert, aber dennoch den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, kann der Geschädigte vom Verursacher die Auszahlung der Reparaturkosten verlangen. In diesem Fall muss der Geschädigte jedoch nachweisen, dass die Reparatur tatsächlich in einer Fachwerkstatt durchgeführt wird.

    Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, der Geschädigte jedoch aus besonderen Gründen die Reparatur durchführen lassen möchte, kann dies ebenfalls erfolgen. In diesem Fall kann der Geschädigte höchstens eine Reparatur in Höhe von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts fordern, und der Restwert wird in dieser Berechnung nicht berücksichtigt.

  • Restwert

    Der Begriff „Restwert“ bezieht sich auf den Marktwert eines Fahrzeugs, das durch einen Unfall beschädigt wurde, sowohl bei Haftpflicht- als auch bei Kaskoschäden. Dieser Wert wird von einem Kfz-Sachverständigen gemäß § 9 des Bewertungsgesetzes am relevanten Markt ermittelt. Der Kfz-Sachverständige muss die Grundlagen offenlegen, die zur Berechnung des Restwerts verwendet wurden.

    Wenn es sich nicht um einen offensichtlichen Reparaturschaden handelt, muss der Kfz-Sachverständige alle relevanten Faktoren für den Wiederbeschaffungswert ermitteln und darstellen. Dazu gehören der Wiederbeschaffungswert, der Restwert, mögliche Ausfallzeiten und weitere Kosten. Die früher gebräuchliche „70%-Grenze“ wird bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts gemäß der IFS-Richtlinie nicht mehr angewendet. Der Kfz-Sachverständige muss im Gutachten die konkreten Restwertangebote des regionalen allgemeinen Marktes auflisten.

  • Schadensgutachten

    Ein Schadensgutachten, das von einem Kfz-Gutachter erstellt wird, dient als entscheidende Grundlage für die Abwicklung eines Unfallschadens an einem Fahrzeug. Es liefert wichtige Informationen, einschließlich:

    Den Wert des Fahrzeugs vor und nach dem Unfall.
    Die geschätzten Reparaturkosten.
    Die voraussichtliche Dauer der Reparatur.
    Die Wertminderung des Fahrzeugs aufgrund des Unfalls.
    Die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung, falls zutreffend.
    Darüber hinaus kann ein Schadensgutachten auch bei der Rekonstruktion des Unfallhergangs behilflich sein.

  • Schadenminderungspflicht

    Gemäß Paragraf 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Geschädigte bei einem Unfall dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.

  • Totalschaden

    Ein Totalschaden tritt auf, wenn die Wiederherstellung eines beschädigten Fahrzeugs entweder technisch unmöglich ist (technischer Totalschaden) oder aus wirtschaftlicher Sicht unverhältnismäßig teuer wäre (wirtschaftlicher Totalschaden). Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug so schwer beschädigt ist, dass eine Reparatur nicht mehr möglich ist. Ein wirtschaftlicher Totalschaden hingegen tritt auf, wenn das Fahrzeug reparabel ist, aber die Kosten für die Reparatur im Vergleich zum Wiederbeschaffungswert unverhältnismäßig hoch sind.

    Wenn der Geschädigte trotz der Reparaturmöglichkeit sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen möchte und stattdessen eine Abrechnung auf Basis eines Totalschadens bevorzugt, handelt es sich um einen unechten Totalschaden. Diese Art der Abrechnung ist nur dann möglich, wenn die Summe der Reparaturkosten und der Wertminderung höher ist als die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwerts. In diesem Fall steht es der Versicherung frei, die kostengünstigste Option zu wählen.

  • Unfallersatztarif

    Der Unfallersatztarif ist der Tarif, den eine Autovermietung in Rechnung stellt, wenn nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug gemietet wird. Diese Kosten werden in der Regel von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen. Es ist wichtig zu beachten, dass Unfallersatztarife in der Regel keine Rabatte enthalten und daher deutlich über den normalen Mietwagenpreisen liegen. Dieser höhere Preis wird damit begründet, dass zusätzlicher Aufwand bei den Autovermietungen durch die Abwicklung von Unfallersatzmietwagen entsteht.

  • Verbringungskosten

    Verbringungskosten sind die Kosten, die anfallen, um ein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt oder zur Lackierung zu transportieren. Der Geschädigte eines Unfalls hat daher das Recht, dass die Versicherung des Unfallverursachers die Verbringungskosten übernimmt. Diese Kosten werden vom Kfz-Sachverständigen in seinem Schadengutachten dokumentiert.

    Auch für die Überführungskosten bestehen Schadensersatzansprüche gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Dieser Anspruch gilt auch dann, wenn die Schadensabrechnung auf der Grundlage des Schadengutachtens erfolgt, selbst wenn der Geschädigte sich dafür entscheidet, das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren zu lassen, sondern den Schadensersatz anderweitig zu verwenden. Das bedeutet, dass der Geschädigte auch bei einer Eigenreparatur die Erstattung der Verbringungskosten verlangen kann.

  • Vorhaltekosten

    Vorhaltekosten sind Kosten, die geltend gemacht werden können, wenn ein Geschädigter Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, um mögliche Schäden abzufedern. Ein Beispiel hierfür ist, wenn ein Unternehmer ein Ersatzfahrzeug erwirbt, um sicherzustellen, dass sein Unternehmen auch im Falle eines Fahrzeugausfalls weiterhin betriebsbereit bleibt. Es ist jedoch wichtig, dass ein nachweisbarer Zusammenhang zwischen dem Ersatzfahrzeug und dem unfallbeschädigten Fahrzeug besteht.

    Es sei darauf hingewiesen, dass Vorhaltekosten in der Regel nur bei Nutzfahrzeugen berücksichtigt werden. Die Berechnung dieser Kosten basiert auf Aufwendungen wie Abschreibungen, Steuern, Verzinsungen und Versicherungsprämien.

  • Vorschäden

    Vorschäden sind Schäden, die bereits vor dem aktuellen Unfallereignis repariert wurden.

  • Wertminderung

    Eine Wertminderung bei einem Unfallfahrzeug kann oft dazu führen, dass der ursprüngliche Zustand nicht vollständig wiederhergestellt werden kann. Es können Restschäden oder Spuren der Reparatur sichtbar bleiben. Bei der Bestimmung der Wertminderung werden normalerweise zwei Hauptarten berücksichtigt:

    Die technische Wertminderung: Dies bezieht sich auf die Einschränkungen in der technischen Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs, die nach der Reparatur bestehen bleiben können.

    Die wirtschaftliche (merkantile) Wertminderung: Diese beschreibt den erwarteten Verkaufserlös für das Fahrzeug, nachdem es fachgerecht in Stand gesetzt wurde. Bei der Berechnung dieser Wertminderung wird berücksichtigt, dass Fahrzeuge, die in einen Unfall verwickelt waren, möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt noch weitere Schäden aufweisen könnten. Dieser Aspekt wird als wirtschaftlicher Faktor in die Berechnung der Wertminderung einbezogen.

    Es ist wichtig zu beachten, dass Versicherungsunternehmen normalerweise nur eine vom Kfz-Sachverständigen in einem Gutachten festgestellte Wertminderung anerkennen.

  • Wertverbesserung (im Haftpflichtschaden)

    Im Kontext eines Haftpflichtschadens spricht man von einer „Wertverbesserung“, wenn die Reparatur des Schadens dazu führt, dass der Veräußerungswert des Fahrzeugs steigt. Dies bedeutet, dass das Fahrzeug nach der Reparatur einen höheren Wert hat als vor dem Unfall. Der KFZ-Sachverständige muss sorgfältig prüfen, ob es mögliche unreparierte Vorschäden gab oder ob der Unfallschaden dazu verwendet wurde, bestehenden Verschleiß zu beseitigen oder Verbesserungen am Fahrzeug vorzunehmen.

    Wenn die Reparatur des Unfallschadens tatsächlich zu einer Wertverbesserung führt, bedeutet dies, dass der Gesamtwert des Fahrzeugs gestiegen ist. Dies muss im Schadensgutachten dokumentiert werden, da es nicht zulässig ist, dass der Geschädigte durch den Unfall finanziell profitiert.

  • Wiederbeschaffungsaufwand

    Der Wiederbeschaffungsaufwand ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert eines Fahrzeugs ergibt.

  • Wiederbeschaffungsdauer

    Die Wiederbeschaffungsdauer bezieht sich auf die Zeitspanne, die benötigt wird, um ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu beschaffen. In der Regel wird eine Zeitspanne von 14 Tagen als Standard angenommen. Bei Fahrzeugen, die als Luxusmodelle oder außergewöhnliche Modelle gelten, kann jedoch eine längere Wiederbeschaffungsdauer in Betracht gezogen werden.

  • Wiederbeschaffungswert

    Der Begriff „Wiederbeschaffungswert“ bezieht sich auf den Betrag, den man auf dem Gebrauchtwagenmarkt zahlen müsste, um ein Fahrzeug zu erwerben, das in Bezug auf Marke, Alter, Ausstattung, Baujahr, Kilometerleistung, Zustand und Anzahl der Vorbesitzer dem Fahrzeug des Geschädigten entspricht. Der Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadensereignisses ist entscheidend für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes. Fahrzeuge, die zu diesem Zeitpunkt unfallfrei waren und regelmäßig gewartet wurden, erhalten in der Regel eine höhere Bewertung.

    Der Wiederbeschaffungswert ist von großer Bedeutung, nicht nur bei der Schadensregulierung von Unfällen, sondern auch bei Diebstahl oder Vandalismusschäden. Im Falle von Neuwagen werden die Listenpreise der Fahrzeughersteller als Grundlage für die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes verwendet. Die meisten Versicherungen erstatten Schäden auf der Grundlage des Neupreises, unabhängig von der Laufleistung. Dies gilt jedoch in der Regel nur für Fahrzeuge, die nicht älter als ein Jahr sind.

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